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Parkordnung Axamer Lizum GmbH & Co KG

Die Parkgebühr beträgt im Sommer 6,- Euro! Beim Kauf eines Lifttickets am selben Tag wird das Geld retourniert!

Erklärung Parkschein lösen - zu den Seilbahnbetriebszeiten bis 17:00 Uhr

Ich habe (noch) kein Liftticket und möchte am Parkautomaten BAR oder mit BANKOMATKARTE bezahlen:

1. Am Parkautomat das Bargeld einwerfen ODER auf Taste BANKOMAT drücken, dann mit Bankomatkarte oder Kreditkarte bezahlen (unterhalb des orangen Feldes).
2. Parkschein wird gedruckt - danach kommt ein 2.-ter Abschnitt!
3. Oberen Abschnitt gut leserlich ins Auto hinter die Windschutzscheibe legen.
4. Unteren Abschnitt mit zur Kassa nehmen, dort bekommst du die Parkgebühr beim Kauf eines Lifttickets am selben Tag rückvergütet.


Ich habe bereits ein Liftticket (Freizeitticket, Tirol Snow Card [nur im Winter gültig], AGM Jahreskarte, alle Axamer Lizum Tickets) - auch in diesem Fall muss ein Parkschein gelöst werden:

1. Am Parkautomat erste Taste von oben drücken (LIFTTICKET).
2. Liftticket auf das orange Feld halten - kostenloser Parkschein wird gedruckt.
3. Parkschein gut leserlich ins Auto hinter die Windschutzscheibe legen.

Vor 8:00 Uhr und nach 17:00 Uhr gibt es keine kostenlosen Parkscheine!

Für die Benutzung des Parkplatzes gilt die nachfolgende Parkordnung:

• Fahrzeuge dürfen nur mit einem gültigen sowie rechtmäßig bezogenen (Tages)Parkschein während der Öffnungszeiten abgestellt werden.

• Jeder (Parkplatz)Nutzer unterwirft sich mit dem Abstellen seines Fahrzeuges bzw. durch das Lösen eines Parkscheins dieser Parkordnung.

• Durch das Abstellen des Fahrzeuges bzw. durch das Lösen eines Parkscheins kommt ein Nutzungsvertrag über einen Abstellplatz zustande. Bei Ablehnung der in dieser Parkordnung enthaltenen Bedingungen ist die freie Ausfahrt möglich, wenn sie innerhalb von 15 Minuten nach der Einfahrt erfolgt. Gegenstand des Nutzungsvertrages ist ausschließlich die Nutzung des jeweiligen Abstellplatzes.

• Die Verwahrung bzw. Beaufsichtigung bzw. Sicherung des Fahrzeuges seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände ist nicht Gegenstand des Nutzungsvertrages. Der Nutzungsvertrag fällt nicht unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).

Für das Abstellen des Fahrzeuges ist eine Parkgebühr von EUR 10,- inkl. 20% MwSt. pro Tag zu entrichten.

• Zu den Seilbahnbetriebszeiten erhalten Gäste der Axamer Lizum GmbH & Co KG die Parkgebühr am Zutrittstag (selben Tag) an den Seilbahnkassen rückvergütet (ausgenommen Welcome Card).

• Saisonkartenbesitzer (=Besitzer eines Freizeittickets, Jahreskarte Axamer Lizum, Jahreskarte AGM und Besitzer der Tirol Snow Card [nur im Winter gültig] erhalten zu den Seilbahnbetriebszeiten am Parkautomat einen kostenfreien Parkschein (ohne Rückvergütungsanspruch) mit einer Gültigkeitsdauer bis 17 Uhr.

• Im WINTER ist der Parkplatz täglich geöffnet und gebührenpflichtig von 8 – 20 Uhr. Von 20 Uhr – 8 Uhr ist der Parkplatz geschlossen und darf nicht benutzt werden.

• Im SOMMER ist der Parkplatz täglich geöffnet und gebührenpflichtig von 4 – 22 Uhr. Von 22 Uhr – 4 Uhr ist der Parkplatz geschlossen und darf nicht benutzt werden.

• Der Parkschein ist im jeweiligen Fahrzeug gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Parkscheine sind nicht übertragbar und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

• Für die Nutzung der Parkplätze gilt sinngemäß die StVO, soweit nicht spezielle Regelungen getroffen werden, als vereinbart und Schrittgeschwindigkeit ist einzuhalten. Fahrzeuge dürfen ausnahmslos nur an den dafür vorgesehenen markierten Abstellplätzen abgestellt werden. Den An-weisungen des Aufsichtspersonals ist jedenfalls Folge zu leisten.

• Der Fahrzeuglenker ist verpflichtet das Fahrzeug sachgerecht zu sichern und abzuschließen und jede Verunreinigung der Parkplätze ausgehend vom Fahrzeug selbst oder durch die Beifahrer, wie insbesondere durch die Entsorgung von Abfall zu verhindern.

• Wenn das Fahrzeug ohne gültigen und rechtmäßig bezogenen Parkschein am Parkplatz abgestellt wurde ist die Axamer Lizum GmbH & Co KG berechtigt eine erhöhte Tagesparkgebühr von EUR 25,-- vorzuschreiben und das Fahrzeug kostenpflichtig zu entfernen bzw. abschleppen zu lassen oder eine Wegfahrsperre wie eine Radklammer am Fahrzeug anbringen zu lassen. Selbiges gilt wenn das abgestellte Fahrzeug die Schneeräumung oder Streuung behindert, die ordentliche Bewirtschaftung des Parkplatzes erschwert oder gefährdet oder das Fahrzeug auf reservierten Parkplätzen oder Parkverbotsflächen abgestellt wurde. Bei Nichtbezahlung der erhöhten Parkgebühr innerhalb von 14 Tagen erfolgt eine Besitzstörungsklage, Unterlassungsklage oder Klage auf Schadenersatz.

• Die am Parkplatz abgestellten Fahrzeuge haben verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen zu sein. Die Entfernung der Kennzeichentafeln ist untersagt.

• Ein geringwertiges Fahrzeug ohne Kennzeichen geht, sofern wegen des Erhaltungszustandes oder des Umfanges der Beschädigungen berechtigterweise angenommen werden darf, dass sich der Eigentümer dessen entledigen wollte, nach Verständigung der zuständigen Polizeidienststelle in den Besitz der Axamer Lizum GmbH & Co KG über, die berechtigt ist alle sich aus dem redlichen Besitz ergebenden Rechte und Befugnisse, insbesondere zur Entfernung und Verwertung des Fahrzeuges auszuüben. Ansprüche allfälliger Vorbesitzer beschränken sich auf den Verwertungserlös nach Abzug aller Kosten, der innerhalb von 2 Monaten nach Antragstellung den nachweisbar Berechtigten ausgefolgt wird. Nach Ablauf eines Jahres erlischt der Anspruch auf den Verwertungserlös.

• Die Axamer Lizum GmbH & Co KG haftet nicht für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung usw. Die Axamer Lizum GmbH & Co KG haftet nur für Sachschäden, die von ihren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.

• Bei Missbrauch der Abstell- bzw. Nutzungsberechtigungen können diese entzogen werden.

• Für diesen Nutzungsvertrag gilt ausschließlich österreichisches Recht ohne jene Verweisungsnormen, welche zur Anwendung ausländischen Rechtes führen würden.

• Ausschließlicher Gerichtsstand für alle mit diesem Nutzungsvertrag im Zusammenhang stehenden Rechtsstreitigkeiten ist Innsbruck, sofern keine zwingenden Zuständigkeitsbestimmungen der Jurisdiktionsnorm dieser Gerichtsstandswahl entgegenstehen.